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Straßenzulassung (Deutschland)

Elektrokleinstfahrzeuge wie der Xiaomi M365 haben derzeit -anders als in Österreich- keine Straßenzulassung im Rahmen bestehender Vorschriften und dürfen somit nicht im öffentlichen Verkehr, sondern nur auf privatem Gelände gefahren werden. Derzeit ist unklar, wann konkret es in der Bundesrepublik Deutschland eine Gesetzesänderung zur Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen, (z.B. M365) geben wird. Medienberichte zitieren zwar die Antwort der Bundesregierung mit "Das Inkrafttreten der Verordnung ist für das Jahr 2018 geplant" – diese Aussage ist (Stand Januar 2019) angesichts der zwingend nötig einzuhaltenden Abläufe in Gesetzgebungsverfahren sowie des offensichtlichen Nachbesserungsbedarfs an dem ersten Entwurf der Verordnung nicht zu halten gewesen.

Copyright Hayward PD

Die Motor Officers Mike & Ty vom Hayward Police Department (CA, USA) auf ihren Xiaomi mijia M365 (Quelle: Instagram joinhaywardpd)

Kurzfassung: Wer den M365 im öffentlichen Verkehrsraum fährt (elektrisch angetrieben oder nicht, z.B. geschoben), verstösst (nach aktueller Gesetzeslage!) gegen mindestens vier Vorschriften (1 bis 4, siehe unten). Deshalb wird die anstehende (aber zeitlich nicht absehbare) Gesetzesnovelle für "Elektrokleinstfahrzeuge" in Deutschland von der M365-Community auch so spannungsvoll erwartet.

Für alle mit Intresse an Details (und mit Geduld, auch mit längeren Texten umzugehen), hier eine (emotionsfreie und auf Fakten basierende) Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage in Deutschland – Stand: 18. Januar 2019:

XIAOMI M365, Elektronisches Einrad (Air-, Solo- oder Monowheel), Hoverboard oder Hyperboard (z. B. ioHawk):

Hierbei handelt es sich nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) um Kraftfahrzeuge.

Als Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG gelten "Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein".

Bei der Verwendung dieser Kraftfahrzeuge ("Elektrokleinstfahrzeuge") im öffentlichen Verkehrsraum sind deshalb:

  • das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, z.B.
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entsprechend zu beachten.

 

1.) Zulassungsrecht (Fahrzeug-Zulassungverordnung, FZV)

Bei einer bauartbedingten Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h unterliegen die Fahrzeuge den Vorschriften der FZV (§ 1 FZV). Die Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr (Mobilitätshilfenverordnung – MobHV) vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) bzw. „Segway“ ist auf den M365 nicht anwendbar, da bei den elektronischen Einrädern sowie bei den Hoverboards oder dem M 365 die dafür erforderlichen „wesentlichen“ Merkmale, z. B. zweispuriges Fahrzeug, lenkerähnliche Haltestange, fehlen.

Ein Fahrzeug darf gemäß § 3 Abs. 1 FZV auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es zum Verkehr zugelassen ist. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Ausnahmen für XIAOMI M365 oder elektronisches Einräder gemäß § 3 Abs. 2 FZV liegen nicht vor.

Als Grundlage für eine zulassungsrechtliche Behandlung eines elektrischen Einrades oder eines Hoverboards oder des M365 muss zunächst eine Betriebserlaubnis erteilt sein. Aufgrund der Bauart dieser Fahrzeuge ist es fraglich, dass die gesetzlichen Bau- und Betriebsvorschriften eingehalten werden können und damit eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. Zur Erteilung einer Betriebserlaubnis (z.B. wie ABR/Allgemeine Betriebserlaubnis wie bei PKW) wird darüber hinaus regelmässig eine Typenprüfung herangezogen, die vom Hersteller (z.B. Xiaomi) oder einem deutschen (General-) Importeur bei einem anerkannten Prüfinstitut in Auftrag und finanziert werden muss. Einzelabnahmen werden wegen der damit verbundenen, hohen Kosten für Privatpersonen als unwirtschaftlich angesehen.


2.) Bau- und Betriebsvorschriften (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, StVZO)

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften der StVZO und der StVO entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.

Grundsätzlich ist nicht zu erwarten, dass ein elektrisches Einrad oder ein Hoverboard oder der M365 den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO entsprechen. Brems- und Lenkanlagen dürften regelmäßig nicht den Vorschriften entsprechen.

Nur Schiebe-und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne der StVZO (§ 16 StVZO). 


3.) Fahrerlaubnisrecht (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV)

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG und nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV bedarf derjenige, der auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, einer Fahrerlaubnis.

Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der FeV liegen nicht vor, da weder bei elektrischen Einrädern noch bei den Hoverboards oder dem M365 die Merkmale der dort genannten Fahrzeuge gegeben sind. Eine Gleichstellung im Sinne des § 1 Absatz 1 MobHV (Segway) ist aus den bereits genannten Gründen nicht möglich.

Elektrische Einräder sowie Hoverboards oder der M365 fallen fahrerlaubnisrechtlich nicht unter die Zweiradklassen, z. B. AM, A1, da begrifflich die Merkmale eines Kraftrades nicht gegeben sind. Beim Betrieb dieser Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund wird deshalb im Grundsatz eine Fahrerlaubnis der Klasse B benötigt.


4.) Versicherung (Pflichtversicherungsgesetz, PflVG)

Wenn ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird, ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten (§ 1 PflVG):

§ 6 PflVG kann eindeutiger nicht sein: "Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

Versicherungsgesellschaften haben (und werden) regelmäßig Anfragen zur Versicherung elektrischer Einräder sowie Hoverboards oder eines Xiaomi M365 mit Verweis auf die Nichtkonformität der bisher genannten Verordnungen (1. bis 3.) ablehnen.


5.)  Kraftfahrzeugsteuer (Kraftfahrzeugsteuergesetz, KraftstG / Abgabenordnung, AO) - weiter gefasste Verordnung, die auf den M365 angewendet werden kann

Die Verwendung der Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund stellt eine widerrechtliche Benutzung i.S. des KraftStG dar.

Damit müssten in diesem Fall entsprechend auch die in der Abgabenordnung (AO) angeführten Vergehens- und/oder OWi-Tatbestände geprüft werden. Für diese widerrechtliche Nutzung sieht § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG eine Steuerschuld vor. Es ist also Aufgabe der zuständigen Behörden, hier die Hauptzollämter, bei Kenntnisnahme, z.B. durch einen Bericht der Polizei, eine Nachversteuerung für den Mindestzeitraum von einem Monat vorzunehmen. Zollrechtliche Tatbestände (Einfrurhzoll, Einfuhrumsatsteuer) werden hier nicht betrachtet, sollten gleichwohl jedem "Eigenimporteur" (= Bestellung z.B. bei Gearbest oder Aliexpress) bekannt sein.

 

Resüme

Vor einer beabsichtigten Nutzung elektrischer Einräder sowie Hoverboards oder eines Xiaomi M365 im öffentlichen Verkehrsraum sind umfangreiche rechtliche Bestimmungen zu beachten.

Bei Verstößen stehen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (PflVG) im Raum. Bei einer Drosselung der Fahrzeuge unter 6 km/h entfällt zwar die Zulassungspflicht und es besteht auch keine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Gleichwohl müssen Bau- und Betriebsvorschriften nach den §§ 30 ff der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) beachtet werden. Insofern wäre ein M365 auch mit fest abgeriegelten 6 km/h maximal weiterhin nicht legal bzw. wird gegen die übrigen, oben genannten Vorschriften verstossen. Eine Custom Firmware entlässt den geneigten Nutzer auch nicht aus der Ilegalität, da es nicht die "bauartbedingte" Maximalgeschwindigkeit eines handelsüblichen (also nicht firmware-gepatchten Elektro-Mobils) im Sinne der StVO reduziert. Im übrigen wird in den bisherigen Verordnungen (Pedelecs, S-Pedelecs, e-Bikes) regelmässig die Motorleistung in Watt/Kilowatt als Einstufungskriterium herangezogen. Ein Firmware-Mod ("6 km/h konform") wird aus letztgenanntem Grund keine legale Einstufung eines XIAOMI M365, Einrads (Air-, Solo- oder Monowheel) oder Hoverboards herbeiführen.

Wichtig für Erwachsene: Insbesondere wenn die Fahrzeuge von Jugendlichen im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden, kann dies bedeutende (hier: negative) Auswirkungen auf deren spätere Beantragung einer Fahrerlaubnis haben. 

Auch die Verhaltensregeln sind - im Gegensatz zu Segways - nicht geklärt, als Kraftfahrzeuge dürfen sie nicht auf Gehwegen benutzt werden.


Literatur:

- ALT: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Gastel, Stephan Kühn (Dresden), Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Bundestagsdrucksache 18/12897 – Titel "Elektrische Fortbewegungsmittel für den Nahbereich" (PDF, 21. Juli 2017): http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/131/1813157.pdf

- ALT: (Bisher unbeantwortete) Anfrage auf Veröffentlichung der ausstehenden Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zu Elektrokleinstfahrzeugen (vom 21. Juli 2017) - Ablauffrist zur Antwort (verstrichen): 16. Februar 2018: https://fragdenstaat.de/anfrage/bast-studie-zu-elektrokleinstfahrzeugen

- ALT: erneute Anfrage bei fragdenstaat.de (vom 30. März 2018), Ablauffrist zur Antwort (verstrichen): 5. Mai 2018: https://fragdenstaat.de/anfrage/bast-studie-zu-elektrokleinstfahrzeugen-erkenntnisse-der-auswertung

- Antwort der Bundesregierung auf die "Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Gastel, Oliver Krischer, Daniela Wagner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN" – Drucksache 19/2620 – vom 27.6.2018

- Abgelehnte Anfrage an die Bundesanstalt für Strassenwesen (BASt) nach Veröffentlichung von Inhalten/Empfehlungen aus der seit langer Zeit nicht veröffentlichen Studie zu "Elektrokleistsfahrzeugen" bei fragdenstaat.de vom 12. Juli 2018. Kommentar: Gerüchten aus Parlamentskreisen zufolge hat die BASt auf Ihre in der Studie gemachten (angeblich unrealistischen) Empfehlungen nötiger Ausstattung (Blinker, Sitz etc.) von den beteiligten Gruppen (Verbände, Interessengruppen) starken Widerstand ("Shitstorm") erfahren, was als Grund für die Nichtveröffentlichung der Studie durch das Bundesverkehrsministerium gewertet wird.

- Straßenverkehrsrechtliche Regelungen für Elektrokleinstfahrzeuge - Rechtslage in ausgewählten europäischen Ländern sowie den USA: https://www.bundestag.de/blob/565434/f2a28345c45693811d2430efe60708b0/wd-7-101-18-pdf-data.pdf

- NEU: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, "Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" vom 25. Juli 2018 (PDF, 990 KB). KOMMENTAR: In dieser Form umgesetzt, wären e-Scooter (M365) ohne Typprüfung und entsprechende Kennzeichnung weiterhin nicht erlaubt. Der Straftatbestand wäre obsolet, allerdings ist geplant, einen auf Elektrokleinsfahrzeuge angepassten Ordnungswidrigkeiten-Katalog einzuführen. DISCLAIMER: Das ist ein Entwurf, der momentan in der Ressortabstimmung ist. Danach kommt die Länderbeteiligung. Bis zum Gesetz sind es also noch etliche Monate und es ist davon auszugehen, dass der Entwurf noch Änderungen erfahren wird.

Was kannst Du tun?


Was kann mir im Real-Life passieren, wenn ich auf einem nicht zugelassenen Elektrokleinstfahrzeug im Bereich der STVZO erwischt werde?

  • Ordnungswidrigkeit gem. StVO und StVZO (variables Bußgeld und mindestens ein Punkt)
  • Straftat nach PflVG und ggf. FeV (Einleitung Strafverfahren, Einziehung des nicht zulassungsfähigen Kraftfahrzeugs, Vorstrafe plus ggf. Lappen vorläufig weg als Nebenstrafe/ -folge)
  • Seitens der Polizei gibt es keinen Verhandlungsspielraum, sinnfreie Diskussion vor Ort bringt tendenziell nichts - führt aber vielleicht zu einem verdoppelten Bußgeld wegen vorsätzlicher Begehung der OWi.


Wie sieht so eine polizeiliche Anzeige aus, die einem nach dem Erwischtwerden zugestellt wird?

M365 Anzeige

Quelle: M365 DACH Telegram (betroffener User)

Zwei reale Verstösse, über die die Münstersche Zeitung jüngst berichtete: https://www.muensterschezeitung.de/Lokales/Staedte/Muenster/3401543-Fahrvergnuegen-gestoppt-Polizist-zieht-Elektro-Skateboard-aus-dem-Verkehr

Gerichtlich bestätigter Sachverhalt inkl. Vorstrafe:

Unerwarteter_Ärger_wegen_"Airwheel"

Unerwarteter Ärger wegen "Airwheel"

Link zu einer Zusammenfassung inkl. eindeutigem Statement der Polizei:

E-Scooter_-_Illegal_durch_die_Stadt

E-Scooter - Illegal durch die Stadt

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